Freie Inhalte auf den Seiten des Bundesjustizministeriums
Das Bundesjustizministeriums stellt ab sofort seine Inhalte unter eine Creative Commons 3.0 Lizenz. So kann man nun auch auf den Seiten des Bundesjustizministeriums nach interessantem Content suchen ohne sich über Copyrights Gedanken machen zu müssen, solange man darauf hinweißt, das diese Texte unter einer Creative Commons Lizenz stehen.
Laut dem Bundesjustizministerium sind offizielle Texte sind keine behördliche Gnade, sondern sind geschuldeter Dienst an der Öffentlichkeit. Dieser moderne Zeitgeist muss laut BMJ auch in der Bundesverwaltung geatmet werden. Freie Lizenzmodelle erleichtern den Zugang zu Werken und deren Verbreitung.
Die Informationen des Bundesjustizministeriums werden mit Steuergeldern erstellt und sollten daher für jeden zugänglich und verfügbar sein. Deshalb führen wir nun ein Lizenzmodell ein, dass die Verwendung und Weiterverbreitung unserer Texte urheberrechtlich erlaubt. Das Urheberrechtsgesetz selbst sieht bereits Gemeinfreiheit für manche amtliche Textarten vor.
Zum Hintergrund:
Durch die Verwendung einer „freien Lizenz“, also einer Standardformulierung für die Einräumung von Nutzungsrechten, kann die Übernahme von Texten erleichtert werden. Im Fall der „Creative Commons“ gibt es verschiedene Lizenzmodelle. Der genaue Vertragstext ist unter dem Link neben dem Symbol abrufbar. Hier ist die unveränderte Verwendung erlaubt, sofern das Bundesjustizministerium als Quelle bezeichnet wird. Creative Commons Lizenzen sind ein im Internet verbreiteter Standard für die Einräumung von Nutzerrechten. Er ist auch für Laien verständlich, da die Lizenzen neben dem juristischen Text auch durch ein Symbol und einen vereinfachten Text dargestellt werden.
Hinter dem CC-Modell steht eine Non-Profit-Organisation, die Creative Commons Inc., deren Länderprojekte von dieser finanziell unabhängig arbeiten und entsprechend für Spenden werben. Mehr Informationen über die Organisation finden Sie unter http://de.creativecommons.org.
Die Lizenz gilt ausschließlich für Texte und nur, soweit eine Seite nicht anders gekennzeichnet ist. Sie gilt nur, soweit das entsprechende Symbol auf der Seite zu finden ist. Ausgenommen sind daher Seiten, auf denen diese Kennzeichnung fehlt – etwa die Sonderseite für den Studierendenwettbewerb www.bmj.de/nichtnackigsowie die Seite www.gesetze-im-internet.de von Juris. Die dortigen Gesetzestexte sind allerdings bereits gem. § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.